Wenn schon, wäre die anwaltliche Tätigkeit auf ein Minimum zu beschränken gewesen. Insbesondere sei die Begleitung des Beschwerdeführers an die Einvernahme nicht nötig gewesen, zumal er durchgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe und die Einvernahme nur gerade sieben Minuten gedauert habe. Damit würden sich die angemessenen Aufwendungen auf die Durchsicht der wenigen Verfahrensakten sowie auf eine einzelne Besprechung mit dem Klienten belaufen, womit die finanziellen Aufwendungen gestützt auf den massgebenden Anwaltstarif des Kantons Aargau gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO als geringfügig zu bezeichnen seien.