Auch stellten sich im Verfahren weder juristisch komplizierte Fragestellungen noch sei dieses anderweitig komplex gewesen. Inwiefern das Strafverfahren weitreichende Auswirkungen auf das berufliche und persönliche Fortkommen des Beschwerdeführers haben solle, werde von diesem nur behauptet und nicht dargelegt. Hinzu komme, dass eine erfahrene Anwältin aufgrund der Aktenlage hätte erkennen können, dass der Tatbestand nicht erfüllt sein dürfte. Wenn schon, wäre die anwaltliche Tätigkeit auf ein Minimum zu beschränken gewesen.