2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bringt mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, dass Art. 318 StPO keine Parteimitteilungen bei Nichtanhandnahmeverfügungen vorsehe. Das rechtliche Gehör sei folglich nicht verletzt worden. Sodann sei der Beizug einer Anwältin vorliegend nicht angemessen. Es handle sich beim Vorwurf um einen Bagatellfall, was vielleicht nicht für den Beschwerdeführer, aber sicherlich für eine erfahrene Anwältin erkennbar gewesen sei. Auch stellten sich im Verfahren weder juristisch komplizierte Fragestellungen noch sei dieses anderweitig komplex gewesen.