Der Arbeitsaufwand sei der Sache angemessen, handle es sich doch um den Verdacht einer Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Tätigkeit der D._____ Immobilien-Treuhand, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, was im Falle einer Verurteilung zu empfindlichen Sanktionen geführt hätte. Durch die notwendige Teilnahme am Strafverfahren habe er schliesslich eine wirtschaftliche Einbusse erlitten.