Eventualiter werde an Anwaltskosten für das Untersuchungsverfahren ein Betrag von Fr. 3'791.93 und für die wirtschaftliche Einbusse eine Entschädigung von Fr. 2'565.00, total Fr. 6'356.93, geltend gemacht. Es sei nicht zu beanstanden, dass er aufgrund des Vorwurfs und der damit verbundenen weitreichenden Auswirkungen des Strafverfahrens auf sein berufliches und persönliches Fortkommen eine Verteidigerin beigezogen habe. Der Arbeitsaufwand sei der Sache angemessen, handle es sich doch um den Verdacht einer Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Tätigkeit der D.___