weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs begründe. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung werde durch das Obergericht des Kantons Aargau abgelehnt. Dispositiv-Ziffer 3 sei daher bereits aus formellen Gründen aufzuheben und diese zur Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten zurückzuweisen. Eventualiter werde an Anwaltskosten für das Untersuchungsverfahren ein Betrag von Fr. 3'791.93 und für die wirtschaftliche Einbusse eine Entschädigung von Fr. 2'565.00, total Fr. 6'356.93, geltend gemacht.