2.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten über die Frage der Entschädigung und der Genugtuung entschieden habe, ohne ihn hierzu anzuhören bzw. ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Ebenfalls sei der angefochtenen Verfügung keine Begründung zu entnehmen, weshalb von Geringfügigkeit im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO ausgegangen werde, was eine -4-