396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte in der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Entschädigung aus, dass dem Beschwerdeführer keine solche zugesprochen werde, da ihm keine Nachteile und Aufwendungen entstanden seien bzw. diese höchstens geringfügig seien.