und dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 6'356.93 zuzusprechen. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen; und dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'554.28 (zzgl. 8.1 % MwSt.) zuzusprechen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Eingabe vom 25. August 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 31. Juli 2025.