" Es sei die Dispositiv-Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 3. Juni 2025 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei anzuweisen, den Beschwerdeführer aufzufordern, allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren zu beziffern sowie zu belegen und anschliessend darüber zu befinden; eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 3. Juni 2025 aufzuheben -3-