2. Am 3. Juni 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten folgende Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen. 2. Es wird festgestellt, dass keine Verfahrenskosten entstanden sind. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 5. Juni 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 19. Juni 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 27. Juni 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen: