1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 14. Juni 2025 aufgehoben und der Beschwerdeführer wird per sofort aus der Untersuchungshaft entlassen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)