5. Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO fallen ausser Betracht, da kein besonderer Haftgrund gemäss Art. 221 StPO gegeben ist. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers ist für das vorliegende Verfahren am Ende des Hauptverfahrens zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 StPO), wobei die Entschädigung für dieses Rechtsmittelverfahren vom Beschwerdeführer nicht zurückzufordern ist. -9- Die Beschwerdekammer entscheidet: