4.5. Zusammenfassend sind die gesetzlichen Anforderungen für die Anordnung von Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO mangels Vorliegens eines besonderen Haftgrunds im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Juni 2025 ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist die umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft anzuordnen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Juli 2025 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft ist mit diesem Entscheid obsolet geworden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3).