4.3.2. Der Beschwerdeführer wird im vorliegenden Strafverfahren des gewerbsund teilweise bandenmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 lit. a und b StGB, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG verdächtigt. Bei all diesen Straftatbeständen handelt es nicht um Anlasstaten gemäss Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO. Der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr (Art.