Untersuchungshaft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr ist nach dieser Bestimmung somit nur zulässig, wenn die untersuchte Anlasstat gegen hochwertige Individualrechtsgüter (z.B. Leib und Leben oder die sexuelle Integrität) gerichtet war (Urteile des Bundesgerichts 7B_1440/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.1 und 4.4 sowie 7B_136/2025 vom 4. März 2025 E. 2.3). Als Anlasstaten gemäss Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO ausser Betracht fallen daher insbesondere auch (besonders) schwere Vermögensdelikte (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15c zu Art. 221 StPO). -8-