SVG und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a BetmG. Folglich wurde der Beschwerdeführer vor dem vorliegenden Strafverfahren nicht wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten rechtskräftig verurteilt. Der besondere Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO fällt bereits deshalb im vorliegenden Fall ausser Betracht.