4.2.2. Der Beschwerdeführer wurde gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (Akten HA.2025.178, Beilage 2 zum Haftantrag) mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Februar 2013 wegen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a BetmG verurteilt. Bei diesem Diebstahl handelt es sich um die einzige Vorstrafe wegen eines Vermögensdelikts. Die beiden anderen Vorstrafen aus den Jahren 2016 und 2019 erfolgten wegen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB resp. wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v.