Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2 hielt das Bundesgericht fest, dass sich diese Rechtsprechung unter dem neuen, am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Recht nicht weiterführen lässt. Vielmehr ergibt die Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, dass die beschuldigte Person nur noch wegen einfacher Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO inhaftiert werden kann, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist.