als erfüllt an, wobei sie sich auf die in BGE 137 IV 84 begründete Praxis zu aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO (Bejahung einer Wiederholungsgefahr auch ohne einschlägige Vorstrafen) stützten. Der Beschwerdeführer wandte dagegen in der vorliegenden Beschwerde (S. 4 f.) ein, es fehle an schweren Vortaten und an einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer Personen. Damit seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht erfüllt. Demgegenüber sah die Staatsanwaltschaft Baden in der Beschwerdeantwort diesen Haftgrund nach wie vor als gegeben an.