Im Verfahren HA.2025.301 betreffend Haftentlassung war von Anfang an unbestritten, dass der Haftgrund der Kollusionsgefahr inzwischen weggefallen ist (Haftentlassungsgesuch S. 3 f. = Akten HA.2025.301, act. 8 f.; Antrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. Juni 2025 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, S. 3 = Akten HA.2025.301, act. 3; angefochtene Verfügung E. 7.3). Stattdessen sahen die Staatsanwaltschaft Baden (Akten HA.2025.301, act. 3) und das Zwangsmassnahmengericht (angefochtene Verfügung E. 7.4) den besonderen Haftgrund der (einfachen) Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) als erfüllt an, wobei sie sich auf die in BGE 137 IV 84 begründete Praxis zu aArt