Demzufolge ist der dringende Tatverdacht insbesondere bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 lit. a und b StGB, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, und des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB zu bejahen. -6-