__, drei weitere mutmasslich zusammen mit einem namentlich nicht bekannten Mittäter. In der erwähnten Einvernahme hat der Beschwerdeführer seine Tatbeteiligung in 25 Fällen anerkannt. Am 31. März 2025 beging der Beschwerdeführer überdies einen Ladendiebstahl im C._____ Baden. Der Gesamtdeliktsbetrag bei den Diebstählen wird auf Fr. 46'268.80 beziffert, während der Gesamtsachschaden mit ca. Fr. 22'730.00 veranschlagt wird (Akten HA.2025.301, act. 11 ff.).