3. Das Zwangsmassnahmengericht hat im angefochtenen Entscheid vom 14. Juni 2025 den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) weiterhin bejaht (E. 7.2). Das Vorliegen des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Beschwerde S. 3) und in den Akten finden sich keinerlei Hinweise, die auf das Gegenteil schliessen lassen müssten. Es kann deshalb auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts in E. 2.2 der Haftanordnung vom 4. April 2025 (Akten HA.2025.178) sowie in E. 7.2.2 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.