Da die Vorinstanz die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 2. Juli 2025 um drei Monate verlängerte (Verfahren HA.2025.341), befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Untersuchungshaft, weshalb er weiterhin ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner Beschwerde vom 27. Juni 2025 hat (BGE 149 I 14 E. 1.2). Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Juni 2025 gerichtete Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten ist.