Mit Verfügung vom 14. Juni 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Da die Vorinstanz die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 2. Juli 2025 um drei Monate verlängerte (Verfahren HA.2025.341), befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Untersuchungshaft, weshalb er weiterhin ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner Beschwerde vom 27. Juni 2025 hat (BGE 149 I 14 E. 1.2).