3. Eventualiter: Als Ersatzmassnahme sei der Beschuldigte zu verpflichten, sich umgehend nach der Haftentlassung in eine Suchtklinik überweisen zu lassen. a. Der Beschuldigte habe sich bei der Staatsanwaltschaft über die Anmeldung in der Klinik auszuweisen. b. Der Beschuldigte habe sich, sobald bekannt, über das Eintrittsdatum auszuweisen. c. Der Beschuldigte habe regelmässig (2x monatlich) nachzuweisen, dass er sich immer noch stationär in der Suchbehandlung befindet. d. Der Beschuldigte habe einen allfälligen Austritt aus der Klinik der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.