2. Eventualiter: Als Ersatzmassnahme sei der Beschuldigte zu verpflichten, sich umgehend nach der Haftentlassung in eine Suchtklinik überweisen zu lassen. a. Der Beschuldigte habe sich bei der Staatsanwaltschaft über die Anmeldung in die Klinik auszuweisen. b. Der Beschuldigte habe sich, sobald bekannt, sich über das Eintrittsdatum auszuweisen. c. Der Beschuldigte habe regelmässig (2x monatlich) nachzuweisen, dass er sich immer noch stationär in der Suchtbehandlung befindet. -3-