6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Feststellung, dass der Haftantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Juni 2025 formfehlerhaft erfolgt ist, gilt der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend (E. 4.3 hievor). Demgegenüber unterliegt er mit seinem Antrag in der Sache (Entlassung aus der Haft) vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.