5. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als im Dispositiv festzustellen ist, dass die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft in Verletzung von § 4 Abs. 5 EG StPO eingereicht hat. Im Übrigen ist sie abzuweisen.