Im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben sind sodann die materiellen Haftvoraussetzungen, mithin das Vorliegen des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts und des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der für einstweilen drei Monate anzuordnenden Untersuchungshaft. Im Lichte der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt daher eine Haftentlassung wegen Verfahrensmängeln oder gar die Annahme der Nichtigkeit der Verfahrenshandlung ausser Betracht.