Wenn auch prozessual vorliegend das falsche Vorgehen gewählt wurde, wäre mithin die tatsächlich für die Behörde handelnde stellvertretende leitende Oberstaatsanwältin zur Vornahme der Verfahrenshandlung berechtigt gewesen. Der dadurch dem Verfahren anhaftende Mangel wiegt vor diesem Hintergrund – anders als bei Verfahrenshandlungen, die von einer gänzlich unzuständigen bzw. unter keinen Umständen zuständigen Behörde oder Person vorgenommen wurden – nicht schwer, zumal im Übrigen sämtliche Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.