4.3. Nach konstanter Rechtsprechung fällt die Haftentlassung wegen Verfahrensmängeln ausser Betracht, wenn die materiellen Haftvoraussetzungen gegeben sind. Dies gilt bspw. auch dann, wenn das Haftgesuch in Verletzung der Formvorschriften gemäss Art. 110 Abs. 2 StPO eingereicht wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_146/2022 vom 6. April 2022 E. 2.3.1 und 2.3.2 m.w.H.) und unabhängig davon, ob ein formgültiges Haftgesuch nachgereicht wird oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2022 vom 9. September 2022 E. 4.1.1, nicht publiziert in: BGE 149 I 14).