4.2. Soweit ersichtlich, leitet im vorliegenden Strafverfahren die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Sie ist daher für die Einleitung des Haftverfahrens und den Antrag auf Untersuchungshaft zuständig. Das vorliegende Haftverfahren wurde formell durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eingeleitet, diese wiederum wurde vertreten durch die stellvertretende leitende Oberstaatsanwältin. Zudem liess sich dieselbe Oberstaatsanwältin im Rahmen des Haftverfahrens im Namen der Oberstaatsanwaltschaft vernehmen.