4. 4.1. Der Antrag auf Untersuchungshaft vom 23. Juni 2025 wurde formell im Namen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gestellt. Unterzeichnet wurde er hingegen von der stellvertretenden leitenden Oberstaatsanwältin mit dem Vermerk "handelnd für die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm". Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 stellte die Vorinstanz die Stellungnahme des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Stellungnahme zu. Mit handschriftlich verfasster Eingabe vom 24. Juni 2025 nahm die stellvertretende leitende Oberstaatsanwältin Stellung, wobei sie im Briefkopf der Eingabe die Oberstaatsanwaltschaft aufführte.