3.3. Zusammengefasst ergibt die Auslegung von § 4 Abs. 5 EG StPO, dass die Oberstaatsanwaltschaft ein bei einer Staatsanwaltschaft hängiges Strafverfahren entweder an sich ziehen oder einer anderen Staatsanwaltschaft zuweisen kann. Zieht sie es an sich, stehen ihr die selben Befugnisse wie der Staatsanwaltschaft zu. Zieht sie es nicht an sich, kann sie mittels Weisungen im Sinne von § 7 Abs. 2 EG StPO behördenintern darauf Einfluss nehmen. Sie kann indessen nicht formlos einzelne Verfahrenshandlungen parallel zur bzw. anstelle der Staatsanwaltschaft vornehmen. Ebenso können einzelne Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte nicht im Namen der Staatsanwaltschaften auftreten.