wahrnehmen zu können. Auf welcher gesetzlichen Grundlage diese Praxis fusst – ob sich diese auf § 4 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 EG StPO oder doch auf § 40 Abs. 2 EG StPO stützt, der sich explizit mit der Legitimation der Oberstaatsanwaltschaft in Rechtsmittelverfahren befasst –, muss vorliegend nicht abschliessend geklärt werden. Es macht jedenfalls deutlich, dass auch die Berufungskammern des Obergerichts des Kantons Aargau nicht akzeptieren, dass einzelne Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte im Namen der Staatsanwaltschaften auftreten, sondern dass auch im Berufungsverfahren die Oberstaatsanwaltschaft als eigenständige Behörde das Verfahren formell an sich ziehen muss.