Drittens haben auch die Berufungskammern des Obergerichts des Kantons Aargau bis anhin – soweit ersichtlich – keine einlässliche Auseinandersetzung mit § 4 Abs. 5 EG StPO in Abgrenzung zu § 40 Abs. 2 EG StPO vorgenommen (vgl. aber in Bezug auf § 4 Abs. 5 EG StPO nach erfolgter Anklageerhebung das Urteil des Obergerichts SST.2022.105 vom 29. September 2022 E. 1.1.2). Die Berufungskammern des Obergerichts des Kantons Aargau fordern in solchen Konstellationen jedoch praxisgemäss die Oberstaatsanwaltschaft dazu auf, das bis anhin von einer Staatsanwaltschaft geführte bzw. zur Anklage gebrachte Verfahren formell an sich zu ziehen, um die Vertretung der Anklage vor der Rechtsmittelinstanz