Zweitens ist eine allfällige Praxis erstinstanzlicher Gerichte für die Auslegung der besagten Bestimmung vorliegend nicht bindend. Drittens haben auch die Berufungskammern des Obergerichts des Kantons Aargau bis anhin – soweit ersichtlich – keine einlässliche Auseinandersetzung mit § 4 Abs. 5 EG StPO in Abgrenzung zu § 40 Abs. 2 EG StPO vorgenommen (vgl. aber in Bezug auf § 4 Abs. 5 EG StPO nach erfolgter Anklageerhebung das Urteil des Obergerichts SST.2022.105 vom 29. September 2022 E. 1.1.2).