Dem kann nicht gefolgt werden. Erstens ist die Situation im gerichtlichen Haupt- und Rechtsmittelverfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft als Partei auftritt, nicht mit der Situation im Vorverfahren vergleichbar, in welchem die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung innehat. Zweitens ist eine allfällige Praxis erstinstanzlicher Gerichte für die Auslegung der besagten Bestimmung vorliegend nicht bindend.