3.2.6. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm weist darauf hin, dass es zahlreiche Beispiele von Verhandlungen vor Bezirksgerichten und vor dem Obergericht des Kantons Aargau gebe, bei denen die Oberstaatsanwaltschaft für die Staatsanwaltschaften gehandelt habe, nachdem diese Verfahren bereits bei einer Gerichtsinstanz hängig gewesen seien und es folglich für die Oberstaatsanwaltschaft nicht mehr möglich gewesen wäre, gestützt auf § 4 Abs. 5 Satz 2 EG StPO das Verfahren an sich zu ziehen. Daraus folge, dass sich die Vertretungsbefugnis der Oberstaatsanwaltschaft auf § 4 Abs. 5 Satz 1 EG StPO stützen müsse. Dem kann nicht gefolgt werden.