Auch aus einer gesetzessystematischen Betrachtungsweise muss darauf geschlossen werden, dass Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte einzig für die Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für eine Staatsanwaltschaft handeln (vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts SBK.2022.328 vom 17. Februar 2023 E. 4.2). Entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm kann folglich eine behördenübergreifende Vertretung durch eine Oberstaatsanwältin für eine Staatsanwaltschaft auch nicht mit der behördeninternen Vertretung der fallführenden Staatsanwältin bzw. des fallführenden Staatsanwalts innerhalb derselben Staatsanwaltschaft verglichen werden.