Dass sie gleichzeitig auch den Staatsanwaltschaften angehören würden oder im Sinne einer Vertretungsbefugnis dazu ermächtigt wären, im Namen der Staatsanwaltschaften zu handeln und damit eine andere Behörde zu vertreten als jene, der sie angehören, kann weder aus § 4 Abs. 5 EG StPO abgeleitet werden, noch lässt sich dies anderweitig herleiten. Auch aus einer gesetzessystematischen Betrachtungsweise muss darauf geschlossen werden, dass Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte einzig für die Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für eine Staatsanwaltschaft handeln (vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts SBK.2022.328 vom 17. Februar 2023 E. 4.2).