Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte gehören daher von Gesetzes wegen der Oberstaatsanwaltschaft an und handeln (einzig) für diese (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 EG StPO). Dass sie gleichzeitig auch den Staatsanwaltschaften angehören würden oder im Sinne einer Vertretungsbefugnis dazu ermächtigt wären, im Namen der Staatsanwaltschaften zu handeln und damit eine andere Behörde zu vertreten als jene, der sie angehören, kann weder aus § 4 Abs. 5 EG StPO abgeleitet werden, noch lässt sich dies anderweitig herleiten.