Aufgrund des vom Kanton Aargau gewählten Organisationsmodells ist die Oberstaatsanwaltschaft eine eigenständige Oberbehörde, die ihre Leitungs-, Aufsichts-, Genehmi- gungs- und Kontrollfunktionen getrennt von den Staatsanwaltschaften ausübt. Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte gehören daher von Gesetzes wegen der Oberstaatsanwaltschaft an und handeln (einzig) für diese (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 EG StPO).