3.2.5. Weder aus dem Gesetzeswortlaut von § 4 Abs. 5 EG StPO noch aus den Materialien ergibt sich sodann, dass Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte dazu berechtigt wären, eine Staatsanwaltschaft zu vertreten und damit nicht im Namen der Oberstaatsanwaltschaft, sondern im Namen der vertretenen Staatsanwaltschaft aufzutreten. Aufgrund des vom Kanton Aargau gewählten Organisationsmodells ist die Oberstaatsanwaltschaft eine eigenständige Oberbehörde, die ihre Leitungs-, Aufsichts-, Genehmi- gungs- und Kontrollfunktionen getrennt von den Staatsanwaltschaften ausübt.