Demgegenüber finden sich in den Materialien keine Anhaltspunkte, die auf einen Willen des Gesetzgebers schliessen lassen würden, im Rahmen eines strafprozessualen Vorverfahrens sowohl die Oberstaatsanwaltschaft als auch eine Staatsanwaltschaft dazu zu ermächtigen, eigenständig und unabhängig voneinander Verfahrenshandlungen vorzunehmen, wobei eine Unterscheidung in Staatsanwaltschaft mit Verfahrensleitung und Staatsanwaltschaft ohne Verfahrensleitung geschaffen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Oberstaatsanwaltschaft Verfahren an sich ziehen kann, wobei ihr dann die gleichen Befugnisse wie den Staatsanwaltschaften zustehen.