vgl. auch S. 19 in fine). In der Beilage 3 zur Botschaft vom 2. September 2009 finden sich zudem die Erläuterungen des Regierungsrats zu den einzelnen Bestimmungen und zu den Fremdänderungen der EG StPO. Zur Erläuterung von § 4 EG StPO wird festgehalten, die Oberstaatsanwaltschaft könne einzelne Strafverfahren an sich ziehen. Sie habe dann die gleichen Befugnisse wie die kantonale Staatsanwaltschaft oder die Staatsanwaltschaften für die Bezirke (Beilage 3 zur Botschaft vom 2. September 2009, S. 5). Es finden sich keine anderen Materialen, die zur Auslegung des besagten Paragraphen herangezogen werden könnten.