im Folgenden: Botschaft vom 2. September 2009). Dieser zufolge habe die Oberstaatsanwaltschaft in einzelnen Strafverfahren, falls sie diese an sich ziehe, die gleichen Befugnisse wie die kantonale Staatsanwaltschaft oder die Staatsanwaltschaften für die Bezirke. Sie könne aber nicht nur einzelne Strafverfahren an sich ziehen, sondern auch ein Strafverfahren einer anderen Staatsanwaltschaft zuweisen, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft überlastet oder aus anderen Gründen eine sachund fristgerechte Erledigung gefährdet sei (Botschaft vom 2. September 2009, S. 20 in fine; vgl. auch S. 19 in fine).