Das hätte zur Folge, dass der erste Satz des Paragraphen zwar weiterhin die Befugnisse der Oberstaatsanwaltschaft in einem einzelnen Strafverfahren regelt, diese Befugnisse aber nur ausgeübt werden können, wenn die Oberstaatsanwaltschaft als eigenständige Behörde auch die Verfahrensleitung innehat. Daher regelt der zweite Satz des Paragraphen, dass sie das Verfahren und damit einhergehend die Verfahrensleitung an sich ziehen oder gegebenenfalls einer anderen Staatsanwaltschaft zuteilen kann.